Satzung
Verein Niederbieberer Bürger e.V.
1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verein Niederbieberer Bürger e.V.", nachfolgend VNB genannt. Er hat seinen Sitz in 56567 Neuwied - Stadtteil Niederbieber - und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Eintragung erfolgte am 16.07.1981 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied unter der Nummer 658.
§ 2 - Zweck und Aufgaben
Der VNB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er tritt dafür ein, daß die dörfliche Eigenart des Stadtteils Niederbieber gewahrt bleibt und erstrebt mit allen Vereinen von Niederbieber die Erhaltung und Pflege dörflicher Bräuche und Traditionen. Der VNB ist darüber hinaus bereit, auf Wunsch alle Ortsvereine bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen, die der Förderung des Brauchtums (Heimatpflege) dienen, beratend zu unterstützen. Der VNB kann auch eigene Veranstaltungen solcher Art planen und sie nach Möglichkeit gemeinsam mit anderen Ortsvereinen durchführen. Vorstand und Mitglieder setzen sich nach besten Kräften dafür ein, daß der VNB seine satzungsgemäßen Aufgaben erfüllen kann. Der VNB ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Bürger von Niederbieber werden. Ehemalige
Bürger von Niederbieber, die in einen anderen Ort verzogen sind, können
ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Darüber hinaus können auch
natürliche Personen aufgenommen werden, die diese Voraussetzung nicht
erfüllen. Tritt ein Mitglied des Burschen-Vereins Niederbieber dem VNB
bei, so ist es während seiner Zugehörigkeit zum Burschenverein beitragsfreies
Mitglied des VNB.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf die Abgabe der Anmeldung folgenden
Monats. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Aufkündigung der Mitgliedschaft durch ein Mitglied kann nur schriftlich
zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Vorausgezahlte Beiträge
werden nicht erstattet. Beitragsrückstände von über 12 Monaten
führen zum Ausschluß, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist Antrag
auf Stundung gestellt und vom geschäftsführenden Vorstand hierüber
positiv entschieden wurde.
Mitglieder, die vorsätzlich gegen die Ziele des VNB durch Wort, Tat und
Schrift verstoßen, können ausgeschlossen werden. Über den
Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Dem betroffenen Mitglied steht das Recht eines Einspruches innerhalb einer
Frist von 4 Wochen nach Mitteilung beim Vorstand zu. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Der VNB kann verdienten Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Mitgliedschaft im VNB ist hierzu nicht erforderlich. Über die Verleihung
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 - Beiträge
Die Beitragshöhe wird durch einfache Mehrheit von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Einer Mitteilung über die Neufestsetzung von Beiträgen an alle Mitglieder bedarf es nicht. Der Beitrag wird grundsätzlich durch Bankeinzugsermächtigung der einzelnen Mitglieder jährlich zum 15.06. eingezogen. Die Beitragseinnahmen dürfen nur für Zwecke des VNB im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
§ 5 - Finanzielle Mittel des Vereins
Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Vorstand und Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgaben, die im Interesse des Vereins getätigt werden, sind ordnungsgemäß zu belegen und gegebenenfalls - wegen ihrer Höhe - zu begründen. Eine Vorteilsnahme zu Lasten des Vereins ist nicht statthaft.
§ 6 - Wahlen und Abstimmung
Alle Wahlen innerhalb des VNB erfolgen öffentlich und nach demokratischen Grundsätzen. Auf Antrag kann nach Mehrheitsbeschluß geheime Wahl stattfinden. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in dieser Satzung bestimmt ist.
§ 7 - Organe
Organe des VNB sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der erweiterte
Vorstand
3. der geschäftsführende Vorstand
Im Interesse der Vereinsarbeit ist der Vorstand berechtigt, zu seiner Unterstützung
Ausschüsse zu berufen und Mitglieder mit beratenden Funktionen zu betrauen.
Zur Überwachung der Kassenführung und der Jahresabrechnung werden
in der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt.
Sie haben über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten.
§ 8 - Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich im
1. Vierteljahr stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Er muß diese einberufen, wenn
mindestens 50% der Mitglieder es verlangen.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden im Zwei-Jahres-Rhythmus der
Vorstand und zwei Kassenprüfer gewählt. Desweiteren wird der Geschäftsbericht
erstattet, die Jahresrechnung gelegt, der Bericht der Kassenprüfer gegeben
und die Entlastung des Vorstandes beantragt. Die Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch persönliche Einladung
an die Mitglieder einberufen. Über die Mitgliederversammlung und die
Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom 1. Vorsitzenden
und einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden muß.
§ 9 - Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand
und bis zu vier Beisitzern. Der Vorstand des VNB führt die laufenden
Geschäfte. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder vertreten sind. Der geschäftsführende
Vorstand kann nur im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse und der Satzung tätig
werden.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Verein
wird gerichtlich gern. § 26 BGB und außergerichtlich durch jeweils
2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
§ 10 - Vereinslokal
Von einem festen Vereinslokal wird abgesehen. Mitgliederversammlungen werden abwechselnd in Lokalen oder in anderen entsprechenden Räumlichkeiten von Niederbieber abgehalten.
§ 11 - Schlußbestimmung
Anträge auf Satzungsänderungen können schriftlich vor jeder Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Satzungsänderung erfolgt mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Satzungsänderung wird vom Vorstand schriftlich beim Vereinsregister eingereicht.
§ 12 -Auflösung
Die Auflösung des VNB kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Sollten in dieser Mitgliederversammlung 2/3 der Mitglieder nicht anwesend sein, erfolgt die Einberufng einer Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen, bei der einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Etwaiges bei der Auflösung noch vorhandenes Vereinsvermögen wird dem Deutschen Roten Kreuz, Ortsverein Niederbieber-Segendorf e.V., das es wiederum nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf, zugeführt.
§ 13 - Gerichtsstand
Gerichtsstand ist 56564 Neuwied
§ 14 - Inkraftreten
Diese Satzung beruht auf dem Beschluß der Mitgliederversammlung
vom 14.03.2002. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 18. März 1999.
Neuwied, den 14. März 2002